1. Allgemeines
1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender allgemeiner Geschäfts-
bedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Werke sind vom Fotografen hergestellte Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2.4 Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.5 Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben oder zu vernichten.
3.2 Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 50% des Gesamtbetrags fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung (=Zeitpunkt des Vertragsschlusses) per Überweisung auf das Konto des Fotografen zu leisten. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung des Fotografen und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe.
3.3 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Requisiten, Materialkosten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.
3.4 Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.5 Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
3.6 Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Im individuellen Vorgespräch werden alle Konditionen mit dem Auftraggeber besprochen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.7 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren.
3.8 Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
4. Nebenpflichten
4.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5 Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
5.1 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
5.2 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
6. Datenschutz
6.1 Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
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